Wertgutschein statt Rückzahlung
Die Bundesregierung hat das “Gutscheingesetz” verabschiedet
Statt die während der Zeit der Schließung gezahlten Beiträge an das Mitglied zurückzuzahlen, kann der Fitnessclub einen Wertgutschein in gleicher Höhe ausstellen. Wichtig: der Gutschein muss “übergeben” werden, also ausgehändigt oder per Brief bzw. per E-Mail versandt werden. Eine bloße Ankündigung z.B. auf der Website, per Social Media oder einem Plakat reichen nicht.
Der Gutschein kann für beitragsfreie Trainingsmonate verwendet werden, die an den laufenden Vertrag angehängt werden. Mit dem Kunden kann aber auch vereinbart werden, dass er stattdessen andere Angebote des Clubs in Anspruch nimmt, z.B. Personal Training, Solarium, Massagebank, Bistroguthaben usw. Das ist sinnvoller, denn ansonsten verliert man Beitragszahlungen in diesem oder im nächsten Jahr.
Wichtig ist, dass der Gutschein den spätesten Einlösungstermin (31.12.2021) und die Unzumutbarkeitklausel enthält. Wichtig ist ebenso, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird.
Der Horn Verlag hat ein umfassendes Wertgutschein-Konzept mit drei Varianten entwickelt. Wählen Sie diejenige aus, die für Sie am besten passt:
Ihre Vorteile:
- Vermeidung von Rückzahlung der Beiträge
- Stark kostensparende Alternative
- Mitglieder schätzen Ihr Entgegenkommen
- Mit dem Brief erreichen Sie alle Mitglieder
Werbemittel
- Brief mit integriertem Wertgutschein
- Neutrale Wertgutscheine
- Personalisierte Wertgutscheine
- Gästekarten für Freunde
Gutschein-Mailing
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